Sehr geehrte Damen und Herren,

in gewohnter Weise möchten wir Sie heute wieder über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht informieren, welche für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) von Interesse sind. Hierzu haben wir aus gegebenem Anlass das Brennpunktthema bezüglich des möglichen Vorsteuerabzugs bei kommunalen Hallenbetrieben für Sie ausgewählt:

  • Umsatzsteuerfreiheit bei der entgeltlichen Hallenüberlassung und Verlust der Möglichkeit zum Vorsteuerabzug aus Investitionen und laufenden Kosten (FG Baden-Württemberg)
  • Handlungsbedarf hinsichtlich § 2b UStG – Grundlage der Erhebung der Hallenbenutzungsentgelte

Dieser Sachverhalt bzw. dieses Urteil wird in der Regel für jede Kommune von Belang sein bzw. eine erhöhte Relevanz für etwaige Überlegungen und Zukunftsausrichtungen mit sich bringen. Insbesondere bei Hallenneubauprojekten bzw. bei anstehenden energetischen Generalsanierungen von in die Jahre gekommen Hallen muss dies bei der Projektplanung und der Überlegung der Kostenreduzierung durch einen möglichen Vorsteuerabzug ins Kalkül gezogen werden. Insbesondere auch bei Sporthallen, in welchen sportliche Vereinsnutzungen stattfindet, welche bislang aber möglicherweise kostenlos erfolgt, sollte eine Prüfung vorgenommen werden, da hier womöglich durch einen Vorsteuerabzug ein großes und nachhaltiges Einsparpotential besteht.

1. Umsatzsteuerfreiheit bei der entgeltlichen Hallenüberlassung und Verlust der Möglichkeit zum Vorsteuerabzug aus Investitionen und laufenden Kosten (FG Baden-Württemberg)

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit seinem Urteil vom 7. Dezember 2020 eine inhaltsreiche und lesenswerte Entscheidung getroffen und veröffentlicht. Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache aber zugelassen. Im Wesentlichen wurde die Umsatzsteuerfreiheit von „Vermietungsumsätzen“ beurteilt.

Strittig war insbesondere der Vorsteuerabzug aus den Baukosten und den laufenden Betriebskosten einer kommunalen Mehrzweckhalle sowie eines öffentlichen Parkplatzes. Klärungsbedürftig war außerdem die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG sowie die Behandlung von Betriebsvorrichtungen nach § 4 Nr. 12 Satz 2 Alt. 4 UStG.

Im Kern ging es in diesem Streitfall um die Argumentation bezüglich einheitlichen Leistungen und die Darlegung bzw. Regelung von umsatzsteuerpflichtigen sonstigen Leistungen auf der Grundlage von Verträgen besonderer Art. Diese liegen gerade dann vor, wenn mit dem Endverbraucher ein Leistungsbündel vereinbart wird, das neben der reinen – in der Regel – kurzfristigen Grundstücksüberlassung weitere erhebliche und prägende Leistungen des Vermieters (der Kommune) beinhaltet. Ausschlaggebend für ein Leistungsbündel sind beispielsweise weitere inkludierte Leistungen für die Gestellung von geschultem Personal für Technik, Einlasskontrolle, Garderobe sowie Beköstigung oder ähnlichen Angeboten. Hingegen sind sportliche Nutzungen aufgrund des „Sportstättenurteils“ (BFH Urteil vom 31.05.2001) hiervon weitestgehend unberührt.

Hierauf folgte eine anschließende Feststellung von unselbständigen Nebenleistungen zur steuerfreien Grundstücksvermietung und in Bezug auf den Streitfall ein für die Kommune sehr ungünstiges Urteilsergebnis, denn die Betriebsvorrichtungen wurden entgegen dem Wortlaut des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht als separate und somit umsatzsteuerpflichtige Leistung eingeschätzt.

Das Urteil und die Argumentationskette zeigt sehr eindeutig und unmissverständlich, wie wichtig die korrekte und formale Umsetzung der Rahmenbedingen in Bezug auf einen möglichen Vorsteuerabzug im Vorfeld der Planung eines solchen Projektes ist.

2. Handlungsbedarf hinsichtlich § 2b UStG – Grundlage der Erhebung der Hallenbenutzungsentgelte

Ab Inkrafttreten des neuen § 2b UStG kann es von zentraler Bedeutung sein, auf welcher rechtlichen Grundlage Entgelte (Preisliste, Entgeltordnung, Gebührenordnung etc.) für die Hallennutzung erhoben werden.

Ob eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Grundlage für die Entgelterhebung vorliegt, kann entscheidend sein für eine Umsatzsteuerpflicht und folglich einem möglichen Vorsteuerabzug. Beim Handeln auf öffentlich-rechtlicher Grundlage besteht das Risiko, auch für bislang umsatzsteuerlich erfasste Hallenobjekte, dass diese Objekte automatisch aus der Umsatzsteuerpflicht herausfallen und zwar dann, wenn die jährlichen Umsätze hierfür unter € 17.500 liegen.

Die Grundlage, auf welcher Entgelte bei einer Hallenüberlassung erhoben werden, sollten daher in Vorbereitung auf § 2b UStG intensiv geprüft werden und spätestens vor Inkrafttreten der neuen Rechtslage zum 01. Januar 2023 formal eindeutig vertraglich oder satzungsmäßig geregelt sein.

Auch im Jahr 2021 bietet Ihnen BW PARTNER wieder verschiedene Fortbildungsangebote, welche speziell für die Praxis der öffentlichen Hand ausgerichtet sind. Besuchen Sie deshalb gerne unsere aktuellen Fortbildungs- und Informationsangebote über den Arbeitskreis „Besteuerung der öffentlichen Hand“ (https://ak-kommunal.de/). Wir haben diese Plattform für Sie konzipiert und freuen uns, Sie herzlich hierzu einladen zu können. Neben den Veranstaltungen erhalten Sie einen exklusiven Zugang zu unserem Online-Portal, auf dem wir Ihnen Präsentationen und nützliche Arbeitshilfen zur Verfügung stellen.

Sollten Sie zu einem der Themen Rückfragen haben oder weitergehende Beratung wünschen, steht Ihnen unser gesamtes Team selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung – bitte bleiben Sie gesund.

Mit freundlichen Grüßen

BW PARTNER