Sehr geehrte Damen und Herren,

in gewohnter Weise möchten wir Sie heute bereits wieder über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht informieren, welche für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) von Interesse sind.

Hierzu haben wir brandaktuelle Informationen für Sie in Sachen Billigkeitsregelung aufgrund der Corona Pandemie für die Vorsteuerquote bei gemischt genutzten Objekten.

Mit Sicherheit haben Sie sich in diesen Zeiten längst gefragt, welche Auswirkungen die nicht zu vertretende Pandemie-Effekte denn auf Ihre Kommune haben können bzw. ob die Kommune diese zu ihrem Nachteil tragen müssen, wie beispielsweise – in aller Regel – bei kommunalen Hallenbetrieben und deren Umnutzungen bzw. Nutzungsausfällen.

  • Verfügung vom 1. Juli 2020 vom Landesamt für Steuern Niedersachsen (S 7106-323-St 175)
  • Schreiben des BMF vom 11. Januar 2021: Vorsteuerberichtigung wegen Nutzungsänderung von BgA durch Corona-Krise; Verlängerung der Billigkeitsmaßnahme
  • Schreiben des BMF vom 5. März 2021: Vorsteuerberichtigung wegen Nutzungsänderung durch Corona-Krise; Ergänzende Beschlüsse zu laufenden Kosten und Gesellschaften des Privatrechts

Dieser Sachverhalt bzw. diese Billigkeitsregelung wird für jede Kommune von Belang sein. Grundsätzlich wurde sich für eine (umsatz-)steuerliche Billigkeitsregelung für die durch die Corona-Krise bedingte Umnutzung von Räumlichkeiten von Betrieben gewerblicher Art (BgA) eingesetzt. Folglich steht nun sowohl eine adäquate Lösung für die Einrichtung von Impfzentren in den Räumlichkeiten eines BgA als auch für die krisenbedingte Nutzung weitläufigerer Einrichtungen zur Durchführung von Besprechungen und Sitzungen kommunaler Gremien zur Verfügung.

Die Verlautbarung ist wie folgt gefasst:

„Für Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise wird gem. § 163 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember 2021 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen, wenn und soweit der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der Corona-Krise begründet ist. Zeiten, in denen ein Gebäude aufgrund der Kontaktbeschränkungen oder ähnlicher durch Corona bedingte Gründe nicht vermietet werden kann, führen nicht zu einer Nutzungsänderung gegenüber dem Zeitraum vor den Kontaktbeschränkungen. (…) Die Billigkeitsregelung zur Nutzungsänderung von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise ist auch auf Vorsteuern aus laufenden Kosten anzuwenden. Die Billigkeitsregelung ist auf in privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öffentlichen Hand entsprechend anzuwenden, sofern die Nutzung unentgeltlich erfolgt.“

Laut Verfügung des Landesamts für Steuern Niedersachsen erstreckt sich die Regelung ausschließlich auf die beschriebenen, unmittelbar durch die Pandemie begründeten Sachverhalte. Sie gelte nicht für Sachverhalte, bei denen auch ohne die Pandemie eine Nutzungsänderung eingetreten wäre, z. B., weil die Kommune für diese Zeit ohnehin eine nichtunternehmerische Nutzung plante, oder aber die unternehmerische Aktivität auch ohne die Pandemie erst in einigen Monaten beginnen sollte.

Das BMF geht in seinem Schreiben allerdings nicht im Detail auf die konkrete Ausgestaltung bzw. Umsetzung in der Praxis ein. Es bleibt abzuwarten, ob diese Billigkeitsregelung recht weit ausgelegt werden kann und darf. Bei sehr genauer Auslegung des Wortlauts muss grundsätzlich zwischen „Corona-Effekten“ und „normalen Effekten“ unterschieden werden. Ob dies in der Praxis aber möglich ist, ist sehr zu bezweifeln. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird diese Unterscheidung kaum beurteilbar sein und muss auch im Kontext weiterer Vereinfachungsregelungen, wie beispielsweise der vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg vom 20. Dezember 2013 („Überprüfung einer Quotenermittlung hat mindestens im Fünfjahreszeitraum zu erfolgen bzw. muss in aller Regel nur alle fünf Jahre erfolgen“) gesehen und behandelt werden.

Interessant zu beurteilen werden auch die Fälle sein, bei denen im entsprechenden Pandemie-Zeitraum erstmals eine Nutzung zu ermitteln ist und bislang nur geplante Prognosen vorliegen.

Auch im Jahr 2021 bietet Ihnen BW PARTNER wieder verschiedene Fortbildungsangebote (https://www.bw-partner.com/de/bw-seminare/), welche speziell für die Praxis der öffentlichen Hand ausgerichtet sind. Besuchen Sie deshalb gerne auch unsere aktuellen Fortbildungs- und Informationsangebote über den Arbeitskreis „Besteuerung der öffentlichen Hand“ (https://ak-kommunal.de/). Wir haben diese Plattform für Sie konzipiert und freuen uns, Sie herzlich hierzu einladen zu können. Neben den Veranstaltungen erhalten Sie einen exklusiven Zugang zu unserem Online-Portal, auf dem wir Ihnen Präsentationen und nützliche Arbeitshilfen zur Verfügung stellen.

Sollten Sie zu einem der Themen Rückfragen haben oder weitergehende Beratung wünschen, steht Ihnen unser gesamtes Team selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung – bitte bleiben Sie gesund.

Mit freundlichen Grüßen

BW PARTNER