Sehr geehrte Damen und Herren,
aus aktuellem Anlass möchten wir Ihnen heute einen Überblick über das Thema Transparenzregister geben. Am 01.08.2021 ist das Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) in Kraft getreten. Beachtenswert ist insbesondere der Wegfall der sogenannten Mitteilungsfiktion durch das Handelsregister und die gesetzliche Verschärfung von Sanktionen.
- Transparenzregister wird zum Vollregister aufgewertet
- Neue Eintragungspflicht für alle juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften
- Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
- Bußgeldtatbestände und „Naming and Shaming“
Das Transparenzregister wurde bereits mit dem Geldwäschegesetz (GwG) im Jahr 2017 ins Leben gerufen. Sinn und Zweck des Registers ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Transparenzregister wird in elektronischer Form geführt und enthält Eintragungen zu den sog. wirtschaftlich Berechtigten von Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen. Durch die zentrale Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten sollen die Eigentums- und Kontrollstrukturen der Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen nachvollziehbar gemacht werden. Vor der Gesetzesänderung galt die Pflicht für Gesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister gemäß § 20 Abs. 2 GwG als erfüllt, sofern sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern (beispielsweise dem Handelsregister) ergaben. Mit der Gesetzesänderung wurde diese Mitteilungsfiktion ersatzlos gestrichen. Folglich müssen seit dem 01.08.2021 die betreffenden juristische Personen Mitteilung an das Transparenzregister machen. Das Transparenzregister wird somit zum Vollregister aufgewertet. Registerführende Stelle ist hierbei der Bundesanzeiger Verlag, die Aufsicht wird durch das Bundesverwaltungsamt durchgeführt.
Die eintragungspflichtigen Adressaten ergeben sich aus § 20 Abs 1 GwG. Demnach sind juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH/UG, AG/SE, eingetragener Verein, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG) verpflichtet, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zu machen. Diese Pflicht gilt gemäß § 21 Abs. 1 GwG auch für Verwalter von Trusts (Trustees) mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland.
Die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten sind nach § 19 Abs. 1 GwG folgende: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten. Diese Informationen werden im Transparenzregister gespeichert und sind dort für jedermann abrufbar.
Wirtschaftlich berechtigt im Sinne des § 3 Abs. 1 GwG ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtseinheit oder Rechtsgestaltung steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird. Das GwG geht von einer Kontrolle der Rechtseinheit oder Rechtsgestaltung gemäß § 3 Abs. 2 GwG aus, wenn
- mehr als 25 % der Kapitalanteile gehalten werden, oder
- mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert werde, oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausgeübt wird.
Sofern kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann, gilt gemäß § 3 Abs. 2 GwG als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners.
Die Frage wer als wirtschaftlich Berechtigter zum Transparenzregister zu melden ist, möchten wir Ihnen anhand von zwei Beispielen verdeutlichen:
Beispielsfall 1: Die Stadt A hält zu 100% Anteile an der GmbH B
Die GmbH ist eine juristische Perons des Privatrechts. Folglich müssen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten gemacht werden. Wirtschaftlich Berechtigter kann nur eine natürliche Person sein, juristische Personen des öffentlichen Rechts zählen nicht dazu. Hält also eine Stadt A (juristische Person des öffentlichen Rechts) 100 % der Anteile einer mitteilungspflichtigen Rechtseinheit (hier: GmbH B), gelten gemäß § 3 Abs. 2 GwG die Geschäftsführer (= gesetzliche Vertreter) der GmbH als wirtschaftlich Berechtigte der GmbH und sind dem Transparenzregister zu melden.
Beispielsfall 2: Der Eigenbetrieb der Kommune B ist unsicher, ob Handlungsbedarf besteht
Eine Mitteilungspflicht für ein kommunales Unternehmen besteht nur dann, wenn das Unternehmen gemäß § 20 GwG als juristische Person des Privatrechts oder als eingetragene Personengesellschaft organisiert ist. Der Eigenbetrieb besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und es handelt sich nicht um eine juristische Person des Privatrechts, folglich ist keine Meldung zum Transparenzregister erforderlich.
Ein Zweckverband oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist ebenfalls keine juristische Peron des Privatrechts im Sinne des § 20 GwG.
Wer seine Mitteilungspflicht vorsätzlich oder leichtfertigt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt handelt gemäß § 56 GwG ordnungswidrig. Für einen leichtfertigen Verstoß sieht § 56 Abs. 1 S. 2 GwG einen Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 Euro vor. Vorsätzliche Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 150.000 Euro geahndet werden. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen drohen sogar Bußgelder bis zu 1 Millionen Euro. Hinzukommt, dass eine bestandskräftige Bußgeldentscheidung über 200 Euro auf der Homepage des Bundesverwaltungsamts für 5 Jahre veröffentlicht wird – sogenanntes „Naming and Shaming.“ In dieser Bekanntmachung wird Art und Charakter des Verstoßes und die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Personen benannt.
Für die (erforderlichen) Meldungen hat der Gesetzgeber Übergansfristen vorgesehen. Um empfindliche Sanktionen zu vermeiden, sollte dennoch zeitnah eine Prüfung auf Handlungsbedarf vorgenommen werden.
Sollten Sie Rückfragen haben oder weitergehende Beratung wünschen, steht Ihnen unser gesamtes Team selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Möchten Sie mehr über das Transparenzregister erfahren, empfehlen wir Ihnen das digitale Kurzseminar unserer rechtlichen Partnerkanzlei BW Schweizer & Kollegen. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.bw-partner.com/de/bw-seminare/. Der BW-Partner Verbund unterstützt Sie gern auch bei der rechtlichen Prüfung im Einzelfall, ob für Ihr Unternehmen eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister besteht und wer als wirtschaftlich Berechtigter zu melden ist.
Wir hoffen, dass wir Ihnen einen ersten Überblick über die Neuerungen des Transparenzregisters verschaffen konnten und würden uns sehr freuen, Sie als Teilnehmer an einem unserer Webinare begrüßen zu dürfen.
Bitte bleiben Sie gesund.
Mit freundlichen Grüßen
BW PARTNER