Sehr geehrte Damen und Herren,
in gewohnter Weise möchten wir Sie heute über Entwicklungen im Steuerrecht informieren, welche für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) von größtem Interesse sind.
Hierzu haben wir in diesem Schreiben Informationen bzgl. der Kapitalertragsteuer bei Betrieben gewerblicher Art und Rücklagenbildung bei Regiebetrieben und mehrspartigen Eigenbetrieben für Sie.
Dabei wollen wir zum einen nochmals auf das BMF-Schreiben vom 28. Januar 2019 und zum anderen auf das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Januar 2021 hinweisen.
Das Bundesministerium für Finanzen hatte in seinem Schreiben vom 28. Januar 2019 (hier insbesondere die Randziffern 33 ff.) die Rücklagenbildung bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit neu geregelt. Bei Eigenbetrieben, welche Sondervermögen der jeweiligen Körperschaft darstellen, reicht das Stehenlassen der laufenden Gewinne als Gewinnvortrag oder dergleichen im Rahmen der Bilanzierung aus, um eine kapitalertragsteuerliche Gewinnausschüttung an die Trägerkörperschaft zu verhindern.
Bei Regiebetrieben, die über den Grenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG liegen oder die bilanzieren, muss die Rücklagenbildung allerdings begründet werden, da die Körperschaft haushaltsrechtlich unmittelbar über etwaige Gewinne des Regiebtriebes verfügen kann. Die Rücklagenbildung ist demnach nur dann anzuerkennen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
- Es gibt objektive Umstände, dass der Gewinn durch Stehenlassen dem Regiebetrieb als Eigenkapital zur Verfügung stehen soll. Dies wird insbesondere durch einen formalen Beschluss der zuständigen Gremien der Trägerkörperschaft erreicht, der spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres des BgA gefasst sein muss.
- Die Gewinne wurden bereits im laufenden Wirtschaftsjahr in Form von Investitionen in betriebliche Wirtschaftsgüter oder Tilgung von betrieblichen Verbindlichkeiten
Keine Rücklagenbildung ist möglich, wenn die Gewinne (ohne Beschluss) für künftige Investitionen in betriebliche Wirtschaftsgüter verwendet werden, was in der Zeit vor der Veröffentlichung des BMF-Schreibens noch möglich war. Ist keine Rücklagenbildung möglich, kommt es grundsätzlich zu kapitalertragsteuerpflichtigen Ausschüttungen an die Trägerkörperschaft.
Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat nun darüber hinaus mit Urteil vom 27. Januar 2021 folgende Punkte klar gestellt:
- Ein interner Verlustausgleich zwischen zwei Betrieben gewerblicher Art innerhalb eines Eigenbetriebs findet nicht statt, wenn die zuständigen Gremien das jeweilige Spartenergebnis der einzelnen BgA separat beschließen.
- Die zeitliche Einschränkung, dass die zuständigen Gremien innerhalb von acht Monaten nach Beendigung des Wirtschaftsjahres einen Beschluss über die Rücklagenbildung herbeiführen müssen, wie das BMF Schreiben vom 28. Januar 2019 vorschreibt, findet sich in der Rechtsprechung des BFH nicht.
Handlungsempfehlungen
- Für Regiebetriebe, die, wenn auch nur in Ausnahmejahren, Gewinne erzielen, sollte ein sogenannter Vorratsbeschluss durch die zuständigen Gremien erfolgen. Darin wird geregelt, dass etwaige Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern den Rücklagen des Regiebtriebs zugeführt werden. Eine entsprechende Beschlussvorlage können wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen.
- Eigenbetriebe mit mehreren Betrieben gewerblicher Art, aber auch mit nicht-steuerlichen Sparten, sollten für die einzelnen Betriebe gewerblicher Art eine separate Gewinnermittlung (mit Bilanz und GuV) erstellen und die Rücklagenbildung durch einen separaten Beschluss
- Falls das zuständige Finanzamt das Thema aufgreift und kein entsprechender Beschluss vorliegt, wäre es denkbar, die Acht-Monatsfrist, die das BMF-Schreiben vom 28. Januar 2019 vorschreibt, mit Hinblick auf die fehlende Rechtssprechung des BFH, als nicht wirksam darstellen zu lassen.
Dieses Thema wird auch Teil unseres Spezialthemen-Seminars „Steuerlicher Querverbund“ am 25. November 2021 sein, das wir im Rahmen unseres Arbeitskreis „Besteuerung der öffentlichen Hand“ veranstalten.
Neben dem Spezialthemen-Seminar zum steuerlichen Querverbund bieten wir Ihnen im Rahmen unseres Arbeitskreises „Besteuerung der öffentlichen Hand“ (https://ak-kommunal.de/) vor dem Jahreswechsel am 2. und 16. Dezember noch zwei weitere (Web-) Seminare an.
Die Plattform haben wir speziell für Kommunen und deren Mitarbeiter konzipiert. Neben den zahlreichen Veranstaltungen, bei denen auch der Austausch zwischen den Kommunen möglich ist, erhalten Sie einen exklusiven Zugang zu unserem Online-Portal, auf dem wir Ihnen Präsentationen und nützliche Arbeitshilfen zur Verfügung stellen.
Falls Sie kein Mitglied unseres Arbeitskreises sind, können Sie die Veranstaltungen ab er selbstverständlich auch einzeln über unsere Homepage buchen.
Daneben bietet Ihnen BW PARTNER weitere verschiedene Fortbildungsangebote (https://www.bw-partner.com/de/bw-seminare/) an, welche speziell für die Praxis der öffentlichen Hand und der Energiewirtschaft ausgerichtet sind
Sollten Sie Rückfragen haben oder weitergehende Beratung wünschen, steht Ihnen unser gesamtes Team selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung. In jedem Fall wünschen wir Ihnen eine besinnliche Vor-Weihnachtszeit.
Mit freundlichen Grüßen
BW PARTNER