Sehr geehrte Damen und Herren,

in gewohnter Weise möchten wir Sie heute wieder über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht informieren, welche für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) von großem Interesse sind.

Hierzu haben wir aktuellste Informationen für Sie in Sachen Verlängerung der Abgabefristen für die Steuererklärungen des Jahres 2020 aufgrund der Folgewirkungen der Corona Pandemie. Darüber hinaus gibt es in Sachen § 2b UStG und der interkommunalen Zusammenarbeit (IKZ) eine überaus interessante Verlautbarung seitens des Freistaates Bayern und dessen Finanzverwaltung.

  • Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeiten durch das Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) sowie
  • Schreiben des BMF vom 20. Juli 2021: Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeiten durch das Gesetz vom 25. Juni 2021
  • Veröffentlichung des Landesamts für Steuern in Bayern (BayLfSt) vom 18. Juni 2021 bezüglich der interkommunale Zusammenarbeit (IKZ) in Sachen „Übertragung eines Bauhofs auf eine andere jPdöR“

Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfristen in beratenen wie in nicht beratenen Fällen (§ 149 Absatz 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert (Gesetz vom 25. Juni 2021, BGBl. I S. 2035). Das BMF-Schreiben vom 20. Juli 2021 soll die sich hieraus ergebenden Anwendungsfragen beantworten.

Diese gesetzlichen Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten, ein Antrag des Steuerpflichtigen ist dazu nicht erforderlich. In der Regel bedeutet dies für Sie, dass sich die Erklärungsfristen in beratenen wie in nicht beratenen Fällen für die Steuerdeklaration des Jahres 2020 auf den 31. Mai 2022 bzw. den 2. November 2021 verlängern.

Die erneute Verlängerung dieser Fristen ist positiv zu sehen, auch wenn der Verlängerungszeitraum gegenüber der Abgabefrist für die Erklärungen 2019 nun kürzer ausfällt.

 Am 18. Juni 2021 wurde eine Verfügung des BayLfSt (S 7107.2.1-36/8 St33) zu § 2b UStG und der Übertragung eines Bauhofs mit befreiender Wirkung auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts erlassen. Bereits der Entwurf hierzu löste zwiespältige Auffassungen bzw. Skepsis aus, insbesondere in Bezug auf die unionskonforme Wettbewerbssichtweise, auf die im Übrigen bereits das BMF mit seinem Schreiben vom 14.11.2019 zu der Anwendung der Regelung des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG hingewiesen hat. Die in der Folge nur leicht nachgebesserte Verfügung des BayLfSt, welche aber nicht bundesweit koordiniert ist, wurde dennoch erlassen.

 Die Sichtweise ist aus kommunaler Sicht und zur Stärkung der interkommunalen Zusammenarbeit bei einer „Gesamtaufgabenübertragung“ sehr zu begrüßen. Interessant wird aber sein, auf welche Reaktionen diese bayrische Auffassung bundesweit stoßen wird und ob es infolgedessen weitere „Alleingänge“ von Seiten des bayrischen Landesamts geben könnte.

Objektiv betrachtet, kann eindeutig gesagt werden, dass der Grundwiderspruch bezogen auf das Unionsrecht weiterhin besteht, da auch bei der Übertragung der „Gesamtaufgabe“ eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber Dritten vorliegen könnte. Somit besteht auch ein gewisses Risiko, da – vereinfacht gesprochen – das Unionsrecht die stärkere Position innehat und dieses somit aber nicht „einwandfrei“ im nationalen Recht umgesetzt sein könnte. Andererseits müsste dies erst gerügt werden, realistisch und praktisch eingeschätzt, mahlen die Mühlen der Justiz insoweit oftmals ein wenig länger, insbesondere auch in der Union.

 Sofern Ihre Kommune von solchen Konstellationen betroffen ist, kann diese neue Sichtweise für Ihre Belange durchaus zum Ansatz kommen. Bei Bedarf kommen Sie auf uns zu, wir unterstützen Sie gerne. Auch in vergleichbaren Fällen, bei denen keine gesamte Aufgabe übertragen wird oder auch Verbände (Gemeindeverwaltungsverbände oder ähnliche Zweckverbände) involviert sind, bietet sich durchaus die Möglichkeit einer nach § 4 Nr. 29 UStG umsatzsteuerbefreiten „Kostenteilungsgemeinschaft“ an.

Auch im zweiten Halbjahr bzw. nach der Sommerpause 2021 bietet Ihnen BW PARTNER wieder verschiedene Fortbildungsangebote an (https://www.bw-partner.com/de/bw-seminare/), welche speziell für die Praxis der öffentlichen Hand ausgerichtet sind. Besuchen Sie deshalb gerne auch unsere aktuellen Fortbildungs- und Informationsangebote über den Arbeitskreis „Besteuerung der öffentlichen Hand“ (https://ak-kommunal.de/). Wir haben diese Plattform für Sie konzipiert und freuen uns, Sie herzlich hierzu einladen zu können. Neben den zahlreichen Veranstaltungen erhalten Sie einen exklusiven Zugang zu unserem Online-Portal, auf dem wir Ihnen Präsentationen und nützliche Arbeitshilfen zur Verfügung stellen.

Sollten Sie zu einem der Themen Rückfragen haben oder weitergehende Beratung wünschen, steht Ihnen unser gesamtes Team selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

BW PARTNER